Nach dem Entwurf soll in Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz die bisherige Formulierung "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." durch den Zusatz "Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt." ergänzt werden.
Die wesentlichen Punkte sind:
- Grundrechtssubjektivität von Kindern einschließlich eines Entwicklungsgrundrechts: Die Grundrechtssubjektivität besagt, dass Kinder Trägerinnen und Träger von Grundrechten sind. Diese an sich selbstverständliche Feststellung ist im Regelungstext so umgesetzt, dass ausdrücklich ein Recht des Kindes auf Achtung und Schutz seiner verfassungsmäßigen Rechte verankert ist. Insbesondere wird das Recht auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit genannt.
- Verankerung des Kindeswohlprinzips: Das Kindeswohl als handlungsleitender Aspekt soll ausdrücklich in der Verfassung verankert werden und bei staatlichem Handeln angemessen berücksichtigt werden. Das wird die Elternrechte nicht schmälern. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Staat in Elternrechte nur bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls eingreifen darf.
- Gehörsrecht des Kindes: Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör bei Einzelentscheidungen von Gerichten oder Behörden in eigenen Angelegenheiten wird bekräftigt. Sie können ihre Meinung äußern und diese ist zu berücksichtigen.
- Rechtsstellung Eltern: Das Verhältnis von Eltern und Staat bleibt unberührt. Die Rechte und Pflichten der Eltern bleiben bestehen.
Gerade in Bezug auf Beteiligungsrechte wird der aktuelle Entwurf aber stark kritisiert. So stellt Claudia Kittel, die Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonventionen, fest:
"Bei dem Punkt Beteiligungsrechte von Kindern fällt die aktuelle Formulierung streng genommen sogar hinter den Status Quo zurück. Denn Beteiligungsrechte werden Kindern hier lediglich bei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren garantiert. Das ist gerade derzeit kein gutes Signal an Kinder und Familien, die zurecht mehr Berücksichtigung und Beteiligung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Corona-Maßnahmen fordern."
Auch für Jugendliche stellt sich die Frage, wie ihre Beteiligungsrechte institutionell verankert werden können. Die stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Bundesjugendringes Alma Kleen kritisiert den Beschluss und fordert Nachbesserungen:
"Die Stärkung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist seit unserer Gründung eines unserer wichtigsten Anliegen. Der jetzige Entwurf für eine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz ist jedoch nicht dazu geeignet, diese Stärkung herbeizuführen. Wenn nicht entscheidende Punkte geändert werden, sollte der Text in der Schublade bleiben."
Weiterführende Informationen finden sich hier im Artikel des Fachkräfteportals, hier bei der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe und hier beim DBJR.
Quellen:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Deutsches Institut für Menschenrechte, Deutscher Bundesjugendring